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Das Urheberrecht
Nach dem deutschen Urheberrecht dürfen Filmwerke, ob ausgeliehen oder gekauft, grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsgesetzes genutzt werden. Eine öffentliche Vorführung von Filmwerken ist stets nur mit der Einwilligung des Berechtigten zulässig. Damit benötigen Sie für solche Filmnutzungen, die nicht nur privater Natur sind, eine Lizenz. Diese ist vom Urheber bzw. dem Rechteinhaber einzuholen.
Die öffentliche Vorführung von Filmwerken ist gemäß § 52 Abs. 3 UrhG nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers zulässig. Eine Verletzung des Urheberrechts nach §§ 97 ff. UrhG kann einen Schadenersatzanspruch entstehen lassen und darüber hinaus eine Strafverfolgung nach sich ziehen, die mindestens in einer Geldstrafe mündet.
Hier finden Sie einige Auszüge aus dem geltenden Urheberrechtgesetz
§ 1 UrhG (Allgemeines) Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(Allgemeines)
· (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
o 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
o 2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
o 3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
· (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
o 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
o 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
o 3. das Senderecht (§ 20),
o 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
o 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).
· (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Die hier vom Urheberrecht für den Ausschluss der Öffentlichkeit geforderte enge, persönliche Verbundenheit der Teilnehmer untereinander liegt praktisch nur dann vor, wenn die Vorführung im Familien- oder engsten Freundeskreis, d.h. im Privatbereich erfolgt. (a.d.R)
Für das öffentliche Vorführen von Videos und DVD/BluRay es unerlässlich im Besitz einer gültigen Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte zu sein. Öffentliche Vorführung ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar und führt zu juristischen Konsequenzen. Hier zu stellt das Urhebergesetzt folgendes fest ( a.d.R.)
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
Für das öffentliche Vorführen von Videos und DVD/BluRay es unerlässlich im Besitz einer gültigen Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte zu sein. Öffentliche Vorführung ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar und führt zu juristischen Konsequenzen. Hier zu stellt das Urhebergesetzt folgendes fest ( a.d.R.)
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
- (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.
- (2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
- (3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Das Vorführen von Filmwerken genießt gemäß (3) besonderen Schutz und ist nur mit Einwilligung des Rechteinhabers zulässig. Der Erbwerb oder die Leihe von Videos und DVD/BluRay ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt. Dies wird am Anfang dieser Filme immer deutlich zum Ausdruck gebracht. (a.d.R)
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
- (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadensersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
- (2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
- (3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
Bei den oben aufgeführten Paragraphen handelt es sich um Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz (Stand: 13.12.2007). Sollten Sie weiterführende Information zum aktuellen Urheberrechtgesetz wünschen, besuchen Sie die Website des Bundesministeriums der Justiz. (www.bmj.bund.de)
